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Internationaler Handel: Grenzgang mit Warenursprung und Präferenzen

Im internationalen Handel wird man in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder mit dem Begriff des Warenursprungs bzw. der Forderung, ein Ursprungsland der Waren anzugeben, konfrontiert. Die Höhe des zu entrichtenden Zolls kann von Ursprungsland abhängen, oder ob ein Produkt überhaupt in ein bestimmtes Land eingeführt werden darf. Aber auch im Inland schmücken Hersteller gerne ihre Produkte mit dem Prädikat „Made in Germany“. 

Der Begriff des Ursprungslands ist nicht einheitlich geregelt, sondern hängt von den o.g. Zusammenhängen ab. Es gibt drei unterschiedliche rechtliche Definitionen für das Ursprungsland eines Produkts, die inhaltlich unabhängig voneinander sind, d.h. theoretisch kann ein Produkt nach diesen Definitionen drei unterschiedliche Ursprungsländer haben. Die Rechtsgebiete unterscheiden sich erheblich.

Diese Definitionen sind:

Nichtpräferenzieller Ursprung:

Nichtpräferenzieller (auch handelspolitischer oder außenwirtschaftsrechtlicher) Ursprung ist (im Gegensatz zu den beiden folgenden Definitionen) für jedes konkrete Produkt ermittelbar und für Importe in die EU geregelt im Unionszollkodex (UZK). Relevant für alle Einfuhrmaßnahmen nach den Gemeinsamen Zolltarif in die EU: Zollsatz, Anti-Dumping-Zoll, Marktordnungsmaßnahmen, Embargo, usw. Für Exporte aus der EU sind die Regeln deutlich unklarer und richten sich teilweise nach den unterschiedlichen Bestimmungen im jeweiligen Zielland.

Wettbewerbsrechtlicher Ursprung:

Warenmarkierung „Made in XX“, auch Warenkennzeichnung mit Herkunftsangabe dürfen lt. Madrider Abkommen von 1891 nicht irreführend sein, ansonsten gibt es keine klaren Regeln. In Deutschland gibt es nur eine Auslegung durch Gerichte auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Markengesetz und einer unklaren „Verkehrsauffassung“. In anderen Ländern ist die Situation ähnlich. Tteilweise gibt es aber Verordnungen oder Richtlinien, die für etwas mehr Klarheit sorgen. Bei einem Verstoß kann der Zoll eines Empfangslandes die Ware beschlagnahmen.

Präferenzieller Warenursprung:

Das Präferenzrecht bietet umfangreiche Vorschriften in den Freihandelsabkommen (Free Trade Agreement, FTA) zwischen der EU und den jeweiligen Vertragspartnerstaaten, wieviel und welche Art Wertschöpfung im betrachteten Ursprungsland durchgeführt sein muss, abhängig von den Zolltarifnummern des Produkts und der verwendeten Vormaterialien aus Drittländern sowie dem Vertragspartnerstaat. 

 

Lassen Sie uns im Folgenden einmal einen Blick auf das Präferenzrecht werfen:

Der präferenzielle Ursprung hat für im- und exportierende Unternehmen eine enorme Bedeutung, da er beim Handel mit entsprechenden Staaten ein großes Einsparpotenzial durch reduzierte Zollsätze bietet. 

Auf der Grundlage von Präferenzabkommen der EU mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen besteht die Möglichkeit für Importeure, auf der Einfuhrseite einen vergünstigten Zollsatz oder gar eine zollfreie Einfuhr zu genießen. Voraussetzung hierfür ist eine Präferenznachweis für die Ware. Aber auch für exportierende Unternehmen bietet der präferenzielle Ursprung Chancen, um die eigenen Produkte im Zielland durch einen niedrigeren Zollsatz oder zollfrei günstiger anbieten zu können und sich somit gegenüber der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. 

Aber auch im innergemeinschaftlichen Handel ist der präferenzielle Ursprung wichtig, denn viele Kunden verlangen einen Nachweis über den präferenziellen Ursprung der bezogenen Waren, damit sie selbst das o.g. Einsparpotential nutzen können. 

Im präferenziellen Ursprungsbereich geht es also darum, die Waren aus den Partnerländern bevorzugt zu behandeln und somit den Handel zu fördern und Zollschranken abzubauen. Ganz im Gegensatz zum nichtpräferenziellen Ursprung, welcher auf Protektionismus und Beschränkungen abzielt.

Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) sind die Möglichkeiten, einem einzelnen Land oder einer Staatengruppe bevorzugte Handelsbedingungen zu gewähren, stark eingeschränkt. Im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) sind die Mitgliedstaaten der WTO durch Art. I verpflichtet, den sog. Meistbegünstigungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, auch allen anderen Vertragspartnern eingeräumt werden müssen. Dies bedeutet, dass die WTO-Mitgliedsstaaten, die in ihren jeweiligen Ländern festgelegten Zollsätze für importierte Ware für alle anderen Mitgliedstaaten gleich anzuwenden haben. 

Allerdings sieht Art. XIV GATT folgende Ausnahmen vor:

  • Freihandelsabkommen (Ursprungspräferenz): Diese hat die Europäische Union anderen Staaten bzw. Staatengruppen geschlossen, um die Vergünstigung gegenseitig zu gewähren. Der präferenzielle Ursprung der Ware muss nach den Regeln des Abkommens bestimmt und auf dem jeweiligen Präferenznachweis angegeben werden. 

  • einseitige Präferenzgewährung gegenüber Entwicklungsländern (Ursprungspräferenz): Hier gewährt die Europäische Union Zollvorteile nur für die Einfuhr von Waren mit Präferenzursprung des jeweiligen Partnerlandes. Grundlage ist der im Exportland ausgestellte Präferenznachweis nach dem Allgemeines Präferenzsystem 

  • Zollunion (Freiverkehrspräferenz): Diese unterscheidet sich klar von einem Freihandelsabkommen. Hier muss sich die Ware lediglich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befinden, um zollfrei importiert werden zu können. Die Europäische Union selbst ist eine Zollunion, ferner bestehen entsprechende Regelungen mit der Türkei, Andorra, San Marino (gilt nicht für alle Waren) und de facto mit dem Vatikan. 

 

Die Europäische Union, und früher noch die Europäische Gemeinschaft und Vorgänger, hat bereits diverse Präferenz- und Freihandelsabkommen abgeschlossen und verhandelt aktuell weiter mit wichtigen Wirtschaftspartnern über neue Abkommen. Diese völkerrechtlichen Verträge bedingen, dass für die Gewährung eines günstigeren Zollsatzes die eingeführte Ware die Eigenschaft des Präferenzursprungs eines der Vertragsländer besitzt.

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